| I. Allgemeines
1. Für die Geschäftsabwicklung und alle Lieferungen
und Leistungen gelten ausnahmslos unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde sich mit der
ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen einverstanden
und verzichtet auf die Einhaltung etwas anders lautender Bedingungen.
3. Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen
und des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen einschließlich
der über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam.
II. Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss
1. Vertragsgegenstand sind die Lieferung von vorrätigen
Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm sowie für
den Kunden speziell hergestellte Individualprodukte.
2. Produktbeschreibungen, Preisspezifikationen, Beispielrechnungen
und Konzeptpapiere sind, soweit sie in den Vertrag nicht einbezogen
sind, nur informatorisch und nicht verbindlich. Öffentliche Äußerungen
von unserer Seite werden nur dann Bestandteil dieses Vertrages,
wenn in diesem Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen
wird. Konstruktive und technische Änderungen der vereinbarten
Leistungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsüblich
und zumutbar sind.
3. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung
oder auftragsgemäßer Lieferung stets freibleibend. Mündliche
Vereinbarungen und Nebenabreden sind für uns nur verbindlich,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen
gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler
und Irrtümer.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert
an uns komplett zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns
erteilt wird. Die Fertigung von Kopien oder Abschriften ist untersagt.
5. Kundenseitige Zweckbestimmungen oder Produktionsanforderungen
sind nur dann vertragsbestimmend, wenn sie einvernehmlich schriftlich
festgelegt sind.
III. Preise/Versand
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer und gelten ab Werk und nicht abgeladen. Verpackung
wird gesondert berechnet.
2. Lieferungen erfolgen nur in den Fällen frachtfrei, in
denen dies ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart ist.
Ansonsten berechnen wir Frachtkosten in der tatsächlich entstandenen
Höhe oder eine anteilige Frachtkostenpauschale.
3. Werden mehrere Teillieferungen aufgrund von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, erforderlich, so sind wir berechtigt,
die Kosten, die durch die mehreren Lieferungen zusätzlich
entstehen, an unseren Kunden weiterzuberechnen.
IV. Lieferfristen
1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht
ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist. Geraten wir in
Verzug, kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen und
nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Erfüllung
für ihn kein Interesse hat.
2. Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen
und behördliche Verfügungen sowie Liefer- und Ausführungsterminüberschreitung
von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, Fälle höherer
Gewalt und andere Umstände,
die von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht
zu vertreten sind, verlängern, soweit
sie unsere Liefer- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen,
unsere Lieferfristen in angemessenem Rahmen.
3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Kunden voraus.
V. Mängelhaftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe
unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare
Mängel unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen sind Beanstandungen von
Lieferungen unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung,
Benutzung oder Weiterveräußerung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer
Entdeckung. Unsere in angemessener Zeit ergehenden Weisungen sind
abzuwarten.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, kann
der Kunde keine Rechte herleiten.
3. Bei begründeten Mängelrügen haben wir das Wahlrecht,
zum Zwecke der Nacherfüllung zu unseren Lasten entweder eine
Nachbesserung an der als mangelhaft erkannten Ware vorzunehmen,
Ersatz in gleichartiger Ware zu leisten oder aber die Ware gegen
Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Erhöhen sich
die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die Ware an einen
anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort verbracht
wurde, so gehen die zusätzlich entstehenden Kosten insoweit
auf den Kunden über. Leistet dieser für die von ihm zu
tragenden Kosten keine Sicherheit, so sind wir berechtigt, die
Nacherfüllung zu verweigern. Für Kosten einer durch den
Kunden selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur
dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung
gegeben haben oder eine Ersatzvornahme wegen Gefahr im Verzuge
oder Leistungsverzug unsererseits erforderlich war.
4. Ein Anspruch auf Mangelhaftung besteht nicht, wenn ein Schaden
durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt
und dergleichen verursacht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn
von uns erteilte Einbauempfehlungen, Verarbeitungs-, Pflege- und
Wartungsanleitungen oder sonstige Hinweise nicht beachtet werden.
Wir übernehmen
ebenfalls keine Gewähr in den Fällen, in denen unsere
Produkte mit anderen Systemen kombiniert werden. Das Risiko, dass
verschiedene Systeme fehlerfrei kombinierbar sind, trägt
der Kunde. Ist ein einheitliches System von uns Vertragsgegenstand,
so übernehmen wir Gewähr
zu den oben genannten Bedingungen.
5. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung
auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer
zustehen, soweit es sich nicht um offenkundige Mängel handelt,
die wir hätten erkennen müssen.
6. Der Nacherfüllungsanspruch, das Recht auf Rücktritt,
Minderung sowie Schadenersatz verjähren vorbehaltlich der §§ 202,
438 Abs. 3, 479 BGB in einem Jahr ab Erfüllung. Für Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen des Vorsatzes
bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
7. Es wird keine Gewähr in den Fällen übernommen,
in denen der Kunde gesetzliche oder technische Vorschriften nicht
beachtet.
VI. Haftung von Inotec
1. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung
zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter
das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
2. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im Übrigen
nur für den vertragstypischen Schaden.
3. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche
des Kunden sind ausgeschlossen.
Wir haften insbesondere nicht für
Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners,
es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob
fahrlässig.
4. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder
eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses
beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten.
2. Sie gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem wir über
den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
Die Annahme von Schecks, Wechsel, Akkreditiven oder ähnlichem
wird vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber.
Hiermit verbundene Zinsen, Kosten und Spesen trägt in vollem
Umfange der Kunde.
3. Für die Dauer des Zahlungsverzuges berechnen wir unter
Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugschadens vom Tage der
Fälligkeit an Verzugszinsen
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Der Nachweis eines höheren
oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.
4. Auch im Falle der Zwischenabrechnung sind wir vorbehaltlich
der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, nach eigenem Ermessen
und ohne Mitteilung an den Kunden die Erfüllung des Vertrages
bis zur Zahlungsaufnahme einzustellen oder das Vertragsverhältnis
nach zweimaligem Zahlungsverzug aufzulösen und die gelieferte
Ware zurückzuverlangen. Für die weitere Erfüllung
kann Vorauszahlung verlangt werden.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden
ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren
das Eigentum vor, bis der Kunde sämtliche, auch die künftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Der Kunde darf
die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes
mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht uns gehören.
In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947,
948 BGB.
2. Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten
auf Kundenseite sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt,
zurückzutreten
und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen. Während
des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über
die gekaufte Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
Bei teilweiser oder gänzlicher Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung
sind Warenrückholung, Demontage, Einstellung
weiterer Lieferungen und dergleichen sofort und ohne gerichtliche
Schritte zulässig.
In Höhe der nachgewiesenen Kosten kann Schadensersatz geltend
gemacht werden.
3. Der Kunde ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im
Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- oder
verarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware
gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen
Sache findet in keinem Falle statt.
4. Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen
neuen Sache, so finden auf den Miteigentumsanteil die für
die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Auch diese Sachen wird der Kunde für uns ohne Entgelt aufbewahren.
5. Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang auch weiterzuveräußern, so lange
er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bereits jetzt tritt der
Kunde die ihm aus diesem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zustehenden
Forderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche im vollen
Umfang ab.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Sonderanfertigungen
1. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um eine Ware
aus dem jeweils aktuellen Lieferprogramm, kommt der Vertrag ausschließlich
auf der Grundlage der von uns erstellten Auftragsbestätigung
zustande. Die nachfolgenden speziellen Regelungen haben Vorrang
vor den vorstehenden Regelungen.
2. Von uns angefertigte Konzepte, Zeichnungen und Beispielsrechnungen
werden dem Kunden zur Prüfung und Bestätigung übergeben.
Nach der Bestätigung durch den Kunden sind die Zeichnungen
als Grundlage für den zu erstellenden Vertragsgegenstand verbindlich.
Danach erfolgende Änderungen auf Wunsch oder Veranlassung
des Kunden gehen zu dessen Lasten.
3. Der Kunde stellt sicher, dass das tatsächliche Aufmaß vor
Ort den Angaben in dem zugrundeliegenden Vertrag entspricht.
Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern
und die zusätzlichen Kosten geltend zu machen.
4. Soweit eine der beiden Vertragsparteien eine Bauabnahme verlangt,
ist spätestens innerhalb von 12 Werktagen der Abnahmetermin
durchzuführen. Bei Abwesenheit
einer der beiden Vertragsparteien ist das schriftliche Abnahmeprotokoll
umgehend der abwesenden Vertragspartei zuzuleiten. Wird eine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung
als abgenommen. Hat der Kunde die Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Nutzung als erfolgt.
5. Konstruktionszeichnungen dürfen von dem Kunden nicht
an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.
Der Kunde hat die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass
dies auch durch seine Erfüllungsgehilfen beachtet wird. Bei
Verletzung der Pflicht ist uns der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.
6. Beinhaltet unsere Vertragsleistung auch die Montage der erworbenen
Produkte, so erfolgt diese auf der Basis der VOB Teil B. Wird hierüber
ein gesonderter Bauvertrag abgeschlossen, so geht dieser diesem
Vertrag vor.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg, auch für
Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, soweit der Kunde Kaufmann
ist. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand
oder am Ort der Lieferung zu verklagen.
XI. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und uns
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtsabkommens.
Inotec Sportanlagen- und Edelstahltechnik GmbH
Postfach 320
24755 Rendsburg
Tel.: 04331 / 354-600
Fax: 04331 / 354-257
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